Förderverein Anno-Gymnasium Siegburg

Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen

Satzung des Vereins der Freunde, Förderer und Ehemaligen
des Städt. Anno-Gymnasiums Siegburg e.V.

§1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet:

Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen des Städt.
Anno-Gymnasiums Siegburg eV..
Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des §21 BGB in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Siegburg eingetragen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung..Zweck des Vereins ist es, das Städt. Anno-Gymnasium Siegburg bei der Erfüllung seines Bildungs- und Erziehungsauftrages sowie der Traditionspflegefinanziell und ideell zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher undkünstlerischer Unterrichtsmittel sowie von Lernhilfen für Schülerinnen und Schüler; Förderung des Schulsports, der Schulwanderung und der Studienfahrten; Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler; Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens, insbesondere der Schulpflegschaft; Unterstützung der Schülerverwaltung; Pflege der schulischen Tradition und der Beziehungen zu Ehemaligen; Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule.Der Satzungszweck wird vorrangig durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und das Sammeln von Spenden verwirklicht.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können Eltern, Mitglieder des Lehrerkollegiums, ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie Freunde der Schule – auch juristische Personen – werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind.Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endetmit dem Tod des Mitgliedes;durch freiwilligen Austritt;durch Streichung von der Mitgliederliste;durch Ausschluss aus dem Verein.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.Ein Mitglied kann, wenn es – trotz vorheriger Abmahnung – gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden; sie hat aufschiebende Wirkung.Über die Berufung hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.Der jeweilige Jahresbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand; die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der ehrenamtlich tätige Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen: dem (der) Vorsitzenden; dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden; dem (der) Schatzmeister(in);dem (der) Schriftführer(in);dem (der) jeweiligen Leiter(in) der Schule; bis zu vier Beisitzern(innen), von denen eine(r) vom Lehrerkollegium und ein(e) weitere(r) von der Schulpflegschaft entsandt werden kann. Zur Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 Abs.2 BGB sind der (die) Vorsitzende und der (die) Schatzmeister(in) berechtigt, und zwar jeweils für sich alleine. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Vom Vorstand getätigte Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,00 € im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl, gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem (der) Vorsitzenden, bei dessen (deren) Verhinderung von dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der (die) Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in), anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, d.h. des (der) Vorsitzenden oder des (der) stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§8 Mitgliederversammlung

In jedem zweiten Geschäftsjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung entscheidet die Versammlung über diesen Antrag. Die Mitgliederversammlung wird von dem (der) Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den (die) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Mitglied übertragen werden. Über die Versammlung ist durch den (die) Schriftführer(in), im Verhinderungsfalle durch eine(n) vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer(in), ein Protokoll zu fertigen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können vom Versammlungsleiter jedoch zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht innerhalb einer Viertelstunde nach dem in der Tagesordnung festgesetzten Beginn der Mitgliederversammlung erreicht, gilt die Versammlung als beendet. Im unmittelbaren Anschluss hieran findet eine zweite Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Diese zweite Mitgliederversammlung kann bereits in der Einladung für die erste Versammlung einberufen werden, wobei in der Einladung auf die
Beschlussfähigkeit der zweiten Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder hinzuweisen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, insbesondere des Schatzmeisterberichtes, sowie Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins; Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; Ernennung von Ehrenmitgliedern. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, und hat eine solche einzuberufen, wenn dies von mindestens .45 Mitgliedern in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§9 Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der (die) Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Siegburg mit der Auflage, dass diese das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Sollte das Städtische Anno-Gymnasium im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen, ist das Vereinsvermögen für gleiche Zwecke zu Gunsten einer anderen höheren Schule in der Stadt Siegburg zu verwenden.

§10 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. September 2008 beschlossen und ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. In der nächstmöglichen Mitgliederversammlung sind Neuwahlen für den Vorstand durchzuführen sind.
Bis zu diesen Neuwahlen bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.

Gez.:
Dr. H.-W. Wollweber Rüdiger Daun
Vorsitzender Schriftführer

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